Taxitarif Stadt Trier
(ab 01.01.2017 gültige Fassung)
§1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt trier (Pflichtfahrgebiet).
§2 Beförderungsentgelt
1. Kilometerpreis für Tarifstufe I
Für Zielfahrten inklusiv klappbaren Rollstühlen, Gehhilfen, Reisegepäck, etc.
Grundpreis 3,50 €
0,1 km - 3 km 2,50 €
ab 3,1 km 1,70 €
2. Kilometerpreis für Tarifstufe II
Für Zielfahrten< inklusiv nichtumsetzbare Rollstuhlfahrten und mehr als 4 Personenbr>
Grundpreis 8,50 €
0,1 km - 3 km 2,50 €
ab 3,1 km 1,70 €
3. Zeitpreis (Wartegeld)
Das Wartegeld beträgt pro Stunde 25,00 €,
die im angezeigten Beförderungspreis enhalten sind.
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.
Besondere Leistungsansprüche seitens des Fahrgastes sowie größere Fahrten nach Außerhalb des Pflichtfahrgebietes
oder längere Wartezeiten als die Pflichtwartezeit unterliegen der freien Vereinbarung.
4. Krankenfahrten
Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn keine Rahmenabkommen
mit den Kostenträgern Anwendung finden.
§3 Begriffsbestimmungen
1. Anfahrten
Anfahrten sind bestellte Fahrzeuge zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.
2. Abholfahrten
Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus. Bei Abholfahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes ist die Anfahrt kostenlos.
Bei Abholfahrten außerhalb des Stadtgebietes werden Anfahrtkosten nur dann berechnet, wenn die Fahrt nicht wieder in
das engere Stadtgebiet zurückführt. Berechnet wird die Wegstrecke von der Grenze des engeren Stadtgebietes zum Besteller bzw,
dessen Fahrziel. Die Anfahrtkosten sind Pauschalpreise, sie dürfen jedoch im wesentlichen den Kilometer nach Tarif 2 nicht übersteigen.
Verzichtet der Besteller bei Abholfahrten nach Ankunft auf die Benutzung des Taxis, so hat er innerhalb des Stadtgebietes die Grundgebühr,
außerhalb des engeren Stadtgebietes die Grundgebühr und die Anfahrtkosten zu zahlen.
3. Hin- und Rückfahrt
sind Fahrten, bei denen der Fahrgast außerhalb des engeren Stadtgebietes zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück
befördet wird.
4. Zielfahrten
sind alle Fahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes, sowie alle Fahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes, bei denen
der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern die Taxe am Zielort entlassen wird.
5. Fahrweg
Der Fahrer hat den verkehrsgünstigen Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast
vereinbart wird.
6. Wartezeiten
sind alle Stillstände der Taxen während der inspruchnahme, es sei denn, dass der Stllstand durch den Fahrer verschuldet ist
oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.
Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
7. Bezeichnung des engeren Stadtgebietes
Das engere Stadtgebiet ist das Gebiet der Stadt Trier, das innerhalb folgenger Grenzen liegt:
- Nord-Ost: ab Dasbachstr.-Riverisstr.-Kohlenstr.
- Nord-West: ab Auf der Jungt, Schneidershof, Biewererstr.
-Süd-West: ab Staustufe, Eueren, Markusberg
-Süd-Ost: ab Olewig, Am Mariahof, Feyen
§4 Beförderungsbedingungen
1. Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefördert werden. Dies gilt nicht für
Kostenpflichtige Anfahren, wenn die Preise von der Zentrale bzw. der Betriebsleitung bestätigt und Fahrgast zusätzlich
berechnet werden.
2. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen.
3. Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist.
4. Die Fahrpreise sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden, sie sind gleichmässig anzuwenden.
5. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulüssig.
6. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen.
7. Ein Abdruck des Tarifes ist in dem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
8. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der Grundgebühr und der gefahrenen Kilometer zu berechnen.
Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen. Weiterhin hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass die Störung
unverzüglich behoben wird.
§5 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß §61Aba. 1 Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit einer Geldbuße im Rahmen des §61 Abs. 2 des PBefG geanhndet werden. Das Bundesgesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.
§6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.09.1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Befögerungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr
mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt Trier vom 16.08.1995 außerkraft.
Trier, den 03.08.1999
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Besondere Leistungsansprüche seitens der Fahrgästen sowohl für größere Fahrten
als auch für längere Wartezeiten als die Pflichtwartezeit unterliegen der freien Vereinbarung.
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