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Taxitarif Stadt Trier

(ab 01.01.2017 gültige Fassung)

§1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt trier (Pflichtfahrgebiet).

§2 Beförderungsentgelt

1. Kilometerpreis für Tarifstufe I

Für Zielfahrten inklusiv klappbaren Rollstühlen, Gehhilfen, Reisegepäck, etc.

Grundpreis 3,50 €

0,1 km - 3 km 2,50 €

ab 3,1 km 1,70 €


2. Kilometerpreis für Tarifstufe II

Für Zielfahrten< inklusiv nichtumsetzbare Rollstuhlfahrten und mehr als 4 Personenbr>

Grundpreis 8,50 €

0,1 km - 3 km 2,50 €

ab 3,1 km 1,70 €


3. Zeitpreis (Wartegeld)

Das Wartegeld beträgt pro Stunde 25,00 €, die im angezeigten Beförderungspreis enhalten sind.
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.
Besondere Leistungsansprüche seitens des Fahrgastes sowie größere Fahrten nach Außerhalb des Pflichtfahrgebietes oder längere Wartezeiten als die Pflichtwartezeit unterliegen der freien Vereinbarung.

4. Krankenfahrten

Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn keine Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung finden.

§3 Begriffsbestimmungen

1. Anfahrten

Anfahrten sind bestellte Fahrzeuge zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.

2. Abholfahrten

Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus. Bei Abholfahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes ist die Anfahrt kostenlos. Bei Abholfahrten außerhalb des Stadtgebietes werden Anfahrtkosten nur dann berechnet, wenn die Fahrt nicht wieder in das engere Stadtgebiet zurückführt. Berechnet wird die Wegstrecke von der Grenze des engeren Stadtgebietes zum Besteller bzw, dessen Fahrziel. Die Anfahrtkosten sind Pauschalpreise, sie dürfen jedoch im wesentlichen den Kilometer nach Tarif 2 nicht übersteigen. Verzichtet der Besteller bei Abholfahrten nach Ankunft auf die Benutzung des Taxis, so hat er innerhalb des Stadtgebietes die Grundgebühr, außerhalb des engeren Stadtgebietes die Grundgebühr und die Anfahrtkosten zu zahlen.

3. Hin- und Rückfahrt

sind Fahrten, bei denen der Fahrgast außerhalb des engeren Stadtgebietes zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück befördet wird.

4. Zielfahrten

sind alle Fahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes, sowie alle Fahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern die Taxe am Zielort entlassen wird.

5. Fahrweg

Der Fahrer hat den verkehrsgünstigen Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

6. Wartezeiten

sind alle Stillstände der Taxen während der inspruchnahme, es sei denn, dass der Stllstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

7. Bezeichnung des engeren Stadtgebietes

Das engere Stadtgebiet ist das Gebiet der Stadt Trier, das innerhalb folgenger Grenzen liegt:

- Nord-Ost: ab Dasbachstr.-Riverisstr.-Kohlenstr.
- Nord-West: ab Auf der Jungt, Schneidershof, Biewererstr.
-Süd-West: ab Staustufe, Eueren, Markusberg
-Süd-Ost: ab Olewig, Am Mariahof, Feyen

§4 Beförderungsbedingungen

1. Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefördert werden. Dies gilt nicht für Kostenpflichtige Anfahren, wenn die Preise von der Zentrale bzw. der Betriebsleitung bestätigt und Fahrgast zusätzlich berechnet werden.

2. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen.

3. Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist.

4. Die Fahrpreise sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden, sie sind gleichmässig anzuwenden.

5. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulüssig.

6. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen.

7. Ein Abdruck des Tarifes ist in dem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

8. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der Grundgebühr und der gefahrenen Kilometer zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen. Weiterhin hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass die Störung unverzüglich behoben wird.

§5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß §61Aba. 1 Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit einer Geldbuße im Rahmen des §61 Abs. 2 des PBefG geanhndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

§6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 01.09.1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Befögerungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt Trier vom 16.08.1995 außerkraft.
Trier, den 03.08.1999

Mietwagen:

Wir bieten Fahrzeuge in allen Grössen von 3 bis 70 Sitzplätzen an, egal ob im In- oder Ausland, wir planen und kalkulieren gerne Ihren Betriebs- und Schulausflug.
Außerdem bieten wir Ihnen Kleinbus-Transporte an, mit denen Sie entspannt mit Familie oder Fahrgemeinschaft Ihren Urlaubsantritt beginnen können.
Desweiteren bieten wir Shuttle-Service zu allen Flughäfen im In- und Ausland.

Besondere Leistungsansprüche seitens der Fahrgästen sowohl für größere Fahrten als auch für längere Wartezeiten als die Pflichtwartezeit unterliegen der freien Vereinbarung.

(PS: Wir vermieten grundsätzlich keinen Busse mit Fahrer)

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